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Muss neuer Arbeitgeber Direktversicherung übernehmen?
Muss neuer Arbeitgeber Direktversicherung übernehmen?
Muss neuer Arbeitgeber Direktversicherung übernehmen (aus Arbeitgebersicht)?
Regelmäßig werde ich gefragt, ob bei Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber eine bereits bestehende Direktversicherung oder Pensionskasse übernehmen muss. Nein! Das muss er nicht und das sollte er auch nicht ohne weiteres tun! Das Thema ist aber differenziert zu betrachten. Eine Übernahme kann aus Arbeitnehmersicht sinnvoll sein, aus Arbeitgebersicht jedoch nicht. Während der Arbeitnehmer vor allem Garantien (Garantiezins, garantierte Rente, garantierte Kapitalleistung) im Blick hat, möchte der Arbeitgeber möglichst wenig Haftung und eine schlanke Umsetzung des Themas betriebliche Altersvorsorge.
Vier Szenarien für die Direktversicherung oder Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel
Bei Arbeitgeberwechsel gibt es 4 Szenarien:
- Unveränderte Weiterführung beim neuen Arbeitgeber
- Arbeitnehmer erhält beim neuen Arbeitgeber eine neue Zusage (sowie neuen Direktversicherungs- oder Pensionskassenvertrag), wobei das vorhandene Kapital aus dem Altvertrag übertragen werden kann
- Fortführung des Altvertrag als private Rentenversicherung beim Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen aus versteuertem Einkommen
- Versicherung bleibt beim Arbeitgeber und wird dort beitragsfrei weitergeführt
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Szenario aus Sicht des neuen Arbeitgebers
Bei der unveränderten Übernahme übernimmt der neue Arbeitgeber die alte Zusage unverändert weiter und tritt eins zu eins per befreiender Schuldübernahme in die alte Versorgung ein. Dieser Vorgang ist im § 4 Betriebsrentengesetz klar geregelt. Die Übernahme führt beim Arbeitgeber jedoch unter Umständen zu erheblichen Risiken.
Die alte Versicherungspolice ist verbunden mit der alten Versorgungszusage
Während aus Sicht der Arbeitnehmer der Arbeitgeber nur die Beiträge zu entrichten hat, geht der neue Arbeitgeber regelmäßig erhebliche Risiken ein.
Begründung: für jede mitgebrachte Versicherungspolice besteht auch ein Versorgungsversprechen des Arbeitgebers, wofür dieser haftet.
Zuschussregelung wird unbewusst übernommen
Bekam der Arbeitnehmer zum Beispiel vom vorherigen Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung, so besteht diese Zuschusspflicht auch beim neuen Arbeitgeber, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Ach können zum Beispiel Zusatzversicherungen im Altvertrag enthalten sein (Leistungen bei Berufsunfähigkeit oder für den Pflegefall, Hinterbliebenenleistungen). Diese Zusatzversicherungen können Mängel, wie versteckte Klauseln enthalten, auf die der Arbeitnehmer nicht aufmerksam gemacht wurde. Auch können Zusatzversicherungen Mängel auslösen, welche die steuerlichen Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung aufs Spiel setzen.
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Unterschied bAV Direktversicherung und private Riesterrente
Deckungslücken beim Ausscheiden
Sollte der alte Arbeitgeber im Falle der sogenannten „versicherungsförmigen Lösung“ die Voraussetzungen bei der Mitgabe des Altvertrages für diese Lösung nicht vollständig erfüllt haben, so kann der Anspruch des Arbeitnehmer sehr viel höher sein als die Police hergibt – eine unter Umständen sehr kostspielige Gefahr. Dieses Problem könnte zum Beispiel auftauchen, wenn Überschüsse aus dem Vertrag zur Reduzierung des Beitrages eingesetzt wurde. Das erlebe ich in der Praxis immer wieder, zum Beispiel bei Zusatzversicherungen für Berufsunfähigkeitsleistungen.
Ratgeber bAV 2021 zum kostenlosen Download
Falsche steuerliche Behandlung beim vorherigen Arbeitgeber
Sollte der vorherige Arbeitgeber Beiträge steuerlich nicht korrekt an den Versicherer gemeldet haben, so bekommt der Arbeitnehmer bei Leistung eine falsche Steuerbescheinigung. Dann muss beim letzten Arbeitgeber mit sehr hohem Aufwand die korrekte steuerliche Behandlung über die gesamte Laufzeit nachvollzogen werden. Siehe dazu auch Febs
Künftige Zuschussregelung ab 2022
Spätestens ab 2022 muss auch für die meisten Bestandsverträge gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz ein Zuschuss in Höhe von 15 % gezahlt werden. Hier lauert die sehr unangenehme Gefahr, dass der Versicherer des Altvertrag diesen Zuschuss nicht ermöglicht.
Qualität des Versicherers (garantierte Leistungen)
Der Arbeitgeber haftet gemäß Betriebsrentengesetz für die garantierten Leistungen aus dem Vertrag. Geht man davon aus, dass diverse Versicherer in späterer Zukunft nicht mehr in der Lage sein werden die garantierten Leistungen zu erbringen, muss der neue Arbeitgeber für die Differenz (Deckungslücke) geradestehen.
Die Gefahren bei Übernahme des Altvertrages sind dem Arbeitgeber häufig nicht bewusst
Die oben aufgezeigten Gefahren sind den meisten Arbeitgebern nicht bewusst. Die unter Umständen teuren Haftungsumstände, realisieren sich in der Regel zwar erst dann, wenn man sich vom neuen Arbeitnehmer im Streit trennt (die betriebliche Altersvorsorge ist ein beliebtes Spielfeld bei den Arbeitnehmeranwälten) oder wenn die zugesagte Leistung fällig wird. Das ist dann sehr unangenhem und kann im Unternehmen einen kostspieligen „Flächenbrand“ auslösen, wenn auch andere Arbeitnehmer in ähnlicher Situation von diesem Umstand erfahren.
Gute Lösungen aus Arbeitgebersicht
Wie ist mit Altverträgen am besten umzugehen?
Prüfung des Altvertrages und der Zusage
Will der neue Arbeitgeber tatsächlich einen Altvertrag übernehmen und dafür haften, können die Risiken reduziert werden, indem man die Regelungen aus Vertrag und Zusage von einem fachlich versierten Juristen prüfen lässt. Eine solche Prüfung ist jedoch mit Kosten verbunden. Manchmal gibt es dafür, sofern es sich um Einzelfälle handelt, auch kostengünstige Angebote – auch über unser Netzwerk.
Neuvertrag beim „Hausversicherer „
Die aus Arbeitgebersicht sicherste Lösung ist eine grundsätzlich klare Regelung über eine Versorgungsordnung oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung sowie der Installation eines Rahmenvertrages bei einem qualitativ guten Versicherer. Ein neuer Arbeitnehmer kann dann einen Neuvertrag beim „Hausversicherer „abschließen, und seinen Altvertrag entweder privat fortführen oder das Deckungskapital aus der alten Police in den neuen Vertrag transferieren. Das ist aus Sicht des Arbeitgebers die sicherste Lösung.
Haben Sie als Unternehmen Fragen?
Haben Sie konkrete Fragen? Gerne sind die Juristen aus unserem Netzwerk und ich für Sie da. Geht es bei Ihnen zum Beispiel um einen konkreten Einzelfall oder möchten Sie wissen, wie man möglichst schlank eine Versorgungsordnung erstellt, dann schreiben Sie mir gerne an mbartosch@sieveking.de
Der Autor
Mario Bartosch ist Berater und Geschäftsführer der AssetSecur GmbH. Die AssetSecur berät als unabhängiger Versicherungsmakler bundesweit und ist auf die Buch- und Medienbranche spezialisiert. Die AssetSecur ist Partner des Börsenvereins des deutschen Buchandels. Zu den zahlreichen Produktpartnern im Bereich der Altersversorgung gehören ausgewählte Anbieter wie Alte Leipziger, Presse-Versorgung oder die LV 1871.