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Müssen Arbeitgeber Mitarbeiter/innen nun doch auf den Entgelt- umwandlungsanspruch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) hinweisen? (Beitrag vom 05.05.2018)

Hinweispflicht der Arbeitgeber auf Entgeltumwandlungsanspruch innerhalb der bAV durch BRSG?
Seit dem Jahre 2002 haben Arbeitnehmer/innen einen Rechtsanspruch auf bAV mit Entgeltumwandlung. Dies wurde im Betriebsrentengesetz verankert (§1a BetrAVG).
Bisher waren Arbeitgeber erst ab Verlangen der Arbeitnehmer/innen dazu verpflichtet, diese genauer über die Entgeltumwandlung zu informieren (somit keine Bringschuld der Arbeitgeber sondern eher eine Holschuld der Arbeitnehmer/innen).
Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) könnte sich das jetzt ändern. Hintergrund ist der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ab 2019.
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Unser Tipp:
Arbeitgeber sollten die betriebliche Altersversorgung rechtzeitig durch eine rechtsverbindliche Versorungsordnung regeln. Spätestens jetzt sollte jedes Unternehmen eine wasserdichte VO erstellen lassen bzw. bestehende VO´s aktualisieren und anpassen, um die arbeitsrechtliche Haftung einzugrenzen und gleichzeitig die (neuen) Informationspflichten zu erfüllen.
Expertentipp: sinnvoll vorsorgen mit KlimaRente LV 1871
Lesen Sie hierzu auch ein aktuelles Statement des Fachanwalts Ulrich Beeger – Anwalt im bAV-Netzwerk der SIEVEKING GRUPPE – und einer der Autoren des Fachbuchs „Leitfaden bAV: Die Versorgungsordnung“
Haben Sie Fragen zum Thema bAV? Dann wenden Sie sich gerne an Ihren Versicherungsmakler aus Hamburg. Schreiben Sie uns an assetsecur@sieveking.de
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