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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Ziele (Beitrag vom 05.03.2018)

Betriebsrentenstärkungsgesetz und Zielsetzung

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat der Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die betriebliche Altersversorgung geändert.

Über die Auswirkungen wurde bereits in anderen Blogbeiträgen geschrieben, insbesondere was die neuen Pflichten der Arbeitgeber bzw. Chancen der Arbeitnehmer angeht (verpflichtender bAV Arbeitgeberzuschuss, erweiterter Förderrahmen etc.).

Hier wollen wir uns damit beschäftigen, was mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bezweckt wird und was damit erreicht werden soll.

Die aktuelle betriebliche Altersvorsorge in kleinen und mittleren Unternehmen reicht nicht aus. Die Lücken sollen geschlossen werden.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist die bedeutendste Reform der letzten Jahre im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Die bisherigen Förderinstrumente wie z.B. der 2002 eingeführte Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf die betriebliche Altersvorsorge, hatte bisher nicht den gewünschten Erfolg und sorgte nicht für die bezweckte Durchdringung bei den Arbeitnehmern.

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Ziele des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind:

Durch das BRSG sollen besonders in kleineren und mittelgroßen Unternehmen die Versorgungslücken geschlossen, insbesondere auch bei Geringverdienern.

Die wesentlichen Ziele der Reform sind deshalb:

  • Stärkung der betrieblichen Altersversorgung in kleineren und mittelgroßen BetriebenVereinheitlichung der Förderung
  • Verbesserung der Förderung
  • Enthaftung der Arbeitgeber
  • Durchdringung erhöhen
  • Sozialpartner in die Pflicht nehmen
  • Tarifpartner in die Pflicht nehmen

Neben den Verbesserungen in der bisherigen Welt der betrieblichen Altersvorsorge (bAV1) wurde nun das Sozialpartnermodell geschaffen.

Kurze Zusammenfassung der Verbesserungen / Neuerungen in der bisherigen Welt der betrieblichen Altersversorgung (siehe ausführlicher auch hier)

  • Erhöhung des Förderrahmens (Ziel: Verbesserung der Förderung)
  • Verpflichtender BRSG bAV Arbeitgeberzuschuss von 15% auf den Eigenbeitrag (Ziele: Verbesserung und Vereinheitlichung der Förderung)
  • Erweiterte Dotierung bei ausscheidenden Arbeitnehmern – „steuerfreie Abfindung“ –(Ziel: Verbesserung der Förderung)
  • Geringverdienerförderung (Ziel: Verbesserung der Förderung für Geringverdiener)

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Riester-bAV

Die wesentlichen Inhalte der neuen bAV 2 – dem Sozialpartnermodell

  • Reine Beitragszusage durch den Arbeitgeber

Anders als in der bisherigen bAV1, die auch parallel zur neuen bAV2 weiter existiert, zahlt der Arbeitgeber nur noch die Beiträge in die Vorsorge der Mitarbeiter, muss aber nicht mehr für die Erfüllung garantierter Leitungen haften (Ziel: Enthaftung der Arbeitgeber).

  • Keine Garantien für den Arbeitnehmer

Währende Arbeitnehmer in der bAV1 Leistungen garantiert bekommen und der Arbeitgeber für die Erfüllung geradestehen muss, sieht das Sozialpartnermodell keine Garantien mehr vor (Ziel: Enthaftung der Arbeitgeber).

  • Zusage ausschließlich von Rentenleistungen (keine Kapitalwahl)
  • Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Im Sozialpartnermodell muss sich der Arbeitgeber im steuerfreien Förderrahmen mit 15% verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss beteiligen (bAV2). Das gilt auch in der bAV1 (für Neuverträge ab 2019, für bestehende Verträge ab 2022). Ziel ist hier die Vereinheitlichung der Förderung.

  • Rechtssicheres Opting-Out

Das rechtssichere Opting-Out im Sozialpartnermodell bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an einer betrieblichen Altersversorgung teilnehmen. Arbeitnehmer, die das nicht möchten, müssen dies ausdrücklich ablehnen. (Ziel: höherer Durchdringungsgrad in der Vermutung, dass die überwiegende Masse der Arbeitnehmer nicht der Teilnahme der betrieblichen Altersversorgung widerspricht.

  • Eigener Anlagestock

…..(Ziel: Sozial- und Tarifpartner in die Pflicht nehmen)

  • Eigene Aufsichtshoheit

…..(Ziel: Sozial- und Tarifpartner in die Pflicht nehmen)